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   FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 28/22   

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https://dejure.org/2023,24087
FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 28/22 (https://dejure.org/2023,24087)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2023 - 5 K 28/22 (https://dejure.org/2023,24087)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28. Juni 2023 - 5 K 28/22 (https://dejure.org/2023,24087)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    § 6 Abs 5 S 3 Nr 2 EStG 2009, § 6 Abs 5 S 1 EStG 2009, § 8 Nr 7 GewStG 2002 vom 20.12.2001, § 8 Nr 1 Buchst e GewStG 2002 vom 14.08.2007, § 42 AO
    Einkommensteuer: Zur Unentgeltlichkeit i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG - Übertragung eines Wirtschaftsguts und Zahlung der damit zusammenhängenden Verbindlichkeit im Zuge einer Umschuldung - Kein steuerschädlicher Gesamtplan

  • Betriebs-Berater

    Zur Unentgeltlichkeit i. S. d. § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einkommensteuer: Zur Unentgeltlichkeit i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG

  • rechtsportal.de

    Einkommensteuer: Zur Unentgeltlichkeit i.S.d. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Teilentgeltlichkeit bei Übertragungen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aufdeckung von stillen Reserven aufgrund der Übertragung eines Grundstücks der Klägerin an ihre Kommanditistin

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vorliegen einer für die Übertragung eines Wirtschaftsguts zum Buchwert schädlichen Entgeltlichkeit der Übertragung bei Übernahme einer Verbindlichkeit des Übertragenden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 03.08.2022 - IV R 16/19

    Verstoß gegen Grundordnung des Verfahrens - teilentgeltliche Übertragung eines

    Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 28/22
    Erforderlich ist allerdings, dass der Übergeber die Vermögensübertragung von der Gewährung des in der Übernahme der Verbindlichkeiten liegenden Vorteils durch den Übernehmer abhängig macht und dadurch ein Entgelt erlangt (BFH, Urteil vom 3. August 2022, IV R 16/19, BFH/NV 2023, 120).(Rn.37).

    Erforderlich ist allerdings, dass der Übergeber die Vermögensübertragung von der Gewährung des in der Übernahme der Verbindlichkeiten liegenden Vorteils durch den Übernehmer abhängig macht und dadurch ein Entgelt erlangt (BFH, Urteil vom 3. August 2022, IV R 16/19, BFH/NV 2023, 120).

    Eine Gegenleistung ist grundsätzlich sowohl die Hingabe von Aktiva als auch die Übernahme von Verbindlichkeiten (Werndl in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 6 Rn. L 36, Stand Februar 2023; Schindler in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Auflage 2023, § 6 Rn. 230; vgl. bspw. BFH, Urteil vom 3. August 2022, IV R 16/19, BFH/NV 2023, 120).

    Erforderlich ist allerdings, dass der Übergeber die Vermögensübertragung von der Gewährung des in der Übernahme der Verbindlichkeiten liegenden Vorteils durch den Übernehmer abhängig macht und dadurch ein Entgelt erlangt (BFH, Urteil vom 3. August 2022, IV R 16/19, BFH/NV 2023, 120, unter Verweis auf BFH, Beschluss des Großen Senats vom 5. Juli 1990, GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847, unter C.II.3.b, juris Rn. 84).

    Allein der Umstand, dass zwischen der Übertragung eines Wirtschaftsguts und der Übernahme einer Verbindlichkeit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, kann nicht ohne weiteres den Schluss auf das Bestehen einer Vereinbarung, nach der die Übertragung des Wirtschaftsguts nur gegen Übernahme der Verbindlichkeit erfolgen soll, begründen (BFH, Urteil vom 3. August 2022, IV R 16/19, BFH/NV 2023, 120).

  • BFH, 16.10.2008 - IV R 98/06

    Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG: Zusätzliche Einlage bei negativer

    Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 28/22
    Eine nur bei Ausscheiden des Gesellschafters oder Liquidation der Gesellschaft stattfindende Verlustverrechnung reicht aus, um ein Konto als Eigenkapital der Gesellschaft zu qualifizieren, wenn gewisse Entnahmebeschränkungen bestehen (BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008, IV R 98/06, BStBl II 2009, 272).

    Dieses zweite Konto ist zu unterscheiden von dem nachstehend beschriebenen variablen "Kapitalkonto II", das nach der Vertragspraxis üblich ist, weil das Einlagekonto (Kapitalkonto I) als festes Konto geführt werden soll (hierzu insgesamt umfassend: BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008, IV R 98/06, BStBl II 2009, 272).

    Der Umkehrschluss, dass es sich bei Fehlen solcher Bestimmungen um ein Kapitalkonto handelt, ist jedoch nicht zulässig, wenn feststeht, dass das Kontenguthaben jederzeit entnahmefähig ist (BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008, IV R 98/06, BStBl II 2009, 272).

  • BFH, 07.05.1965 - VI 217/64 U

    Voraussetzungen der Einordnung von Schulden als notwendiges Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 28/22
    Eine betriebliche Schuld behält diese Eigenschaft in der Regel bis zu ihrem Erlöschen bei (BFH, Urteil vom 7. Mai 1965, VI 217/64 U, Bundessteuerblatt Teil III -BStBl III- 1965, 445).

    Aufgrund des steuerrechtlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen finanziertem Gegenstand und Kreditaufnahme ist in der Rechtsprechung des BFH jedoch anerkannt, dass eine Betriebsschuld in das Privatvermögen überführt wird, wenn der Steuerpflichtige mit dem Darlehen ein betrieblichen Zwecken dienendes Wirtschaftsgut erwirbt und dieses zu einem späteren Zeitpunkt dem Betrieb entnimmt (BFH, Urteile vom 24. August 1956, III 218/54 S, BStBl III 1956, 325; vom 7. Mai 1965, VI 217/64 U, BStBl III 1965, 445).

    Soll eine Betriebsschuld aus privaten Mitteln getilgt werden, sind diese zuvor als Einlage dem Betriebsvermögen zuzuführen (BFH, Urteil vom 7. Mai 1965, VI 217/64 U, BStBl III 1965, 445; vgl. insgesamt zur Entnahme und damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten: BFH, Beschluss des Großen Senats vom 4. Juli 1990, GrS-2 3/88, BStBl II 1990, 817 unter C., II, 3, b) und d) m.w.N.).

  • BFH, 19.01.2011 - X B 43/10

    Grundsätzliche Bedeutung; Gesamtplan-Rechtsprechung

    Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 28/22
    (3) Die Übertragung des Grundstücks zum Buchwert kann nicht unter Verweis auf einen etwaigen Gesamtplan im Sinne der sog. Gesamtplanrechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Beschluss vom 19. Januar 2011, X B 43/10, BFH/NV 2011, 636) versagt werden.

    (a) Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Rechtsfigur des Gesamtplans lediglich um einen speziellen Anwendungsfall des § 42 der Abgabenordnung (-AO-; vgl. BFH, Beschluss vom 19. Januar 2011, X B 43/10, BFH/NV 2011, 636) oder um eine davon unabhängige eigenständige steuerrechtliche Würdigung mehrerer wirtschaftlich zusammenhängender Sachverhalte anhand des Normzwecks handelt (so zuletzt BFH, Urteil vom 17. Dezember 2014, IV R 57/11, BStBl II 2015, 536).

  • BFH, 24.08.1956 - III 218/54 S

    Vorliegen einer Betriebsschuld bei wirtschaftlichem Zusammenhang des gewerblichen

    Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 28/22
    Aufgrund des steuerrechtlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen finanziertem Gegenstand und Kreditaufnahme ist in der Rechtsprechung des BFH jedoch anerkannt, dass eine Betriebsschuld in das Privatvermögen überführt wird, wenn der Steuerpflichtige mit dem Darlehen ein betrieblichen Zwecken dienendes Wirtschaftsgut erwirbt und dieses zu einem späteren Zeitpunkt dem Betrieb entnimmt (BFH, Urteile vom 24. August 1956, III 218/54 S, BStBl III 1956, 325; vom 7. Mai 1965, VI 217/64 U, BStBl III 1965, 445).

    Ein Darlehen, das zur Ablösung eines Kredits aufgenommen wurde, ist daher nur insoweit als Betriebsschuld passivierbar, als die getilgte Kreditschuld dem Betriebsvermögen zuzurechnen war (BFH, Urteil vom 24. August 1956, III 218/54 S, BStBl III 1956, 32).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 28/22
    Erforderlich ist allerdings, dass der Übergeber die Vermögensübertragung von der Gewährung des in der Übernahme der Verbindlichkeiten liegenden Vorteils durch den Übernehmer abhängig macht und dadurch ein Entgelt erlangt (BFH, Urteil vom 3. August 2022, IV R 16/19, BFH/NV 2023, 120, unter Verweis auf BFH, Beschluss des Großen Senats vom 5. Juli 1990, GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847, unter C.II.3.b, juris Rn. 84).

    Es kann im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob der Vermögensempfänger den zur Ablösung der Verpflichtung erforderlichen Betrag an den Übergeber zahlt oder ob er die Verpflichtung vom Übergeber übernimmt (BFH, Beschluss des Großen Senats vom 5. Juli 1990, GrS 4-6/89, BStBl II 1990, 847, unter C.II.3.b, juris Rn. 84).

  • BFH, 19.09.2012 - IV R 11/12

    Keine Gewinnrealisierung bei Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem

    Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 28/22
    Soweit das Entgelt hinter dem Verkehrswert zurückbleibe, sei die Übertragung ohnehin unentgeltlich durchgeführt worden (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 19. September 2012, IV R 11/12, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2012, 1880, II. 1 b) Rn. 12).

    Soweit der BFH im Urteil vom 19. September 2012 (IV R 11/12, BFH/NV 2012, 1880) die modifizierte Trennungstheorie angewandt habe, sei der hiesige Sachverhalt nicht mit dem vom BFH entschiedenen Fall vergleichbar.

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 28/22
    Soll eine Betriebsschuld aus privaten Mitteln getilgt werden, sind diese zuvor als Einlage dem Betriebsvermögen zuzuführen (BFH, Urteil vom 7. Mai 1965, VI 217/64 U, BStBl III 1965, 445; vgl. insgesamt zur Entnahme und damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten: BFH, Beschluss des Großen Senats vom 4. Juli 1990, GrS-2 3/88, BStBl II 1990, 817 unter C., II, 3, b) und d) m.w.N.).
  • BGH, 23.04.2009 - IX ZR 19/08

    Zum Erlöschen der gegen den Drittschuldner gerichteten Forderung durch Konfusion

    Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 28/22
    Ein Übergang in das (Privat-) Vermögen von E mit der Folge eines Erlöschens der Verbindlichkeit durch Konfusion (vgl. dazu Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 23. April 2009, IX ZR 19/08, Der Betrieb -DB- 2009, 1234) hat nicht stattgefunden.
  • BFH, 17.12.2014 - IV R 57/11

    Keine tarifbegünstigte Anteilsveräußerung bei nur teilweiser Aufdeckung der in

    Auszug aus FG Hamburg, 28.06.2023 - 5 K 28/22
    (a) Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Rechtsfigur des Gesamtplans lediglich um einen speziellen Anwendungsfall des § 42 der Abgabenordnung (-AO-; vgl. BFH, Beschluss vom 19. Januar 2011, X B 43/10, BFH/NV 2011, 636) oder um eine davon unabhängige eigenständige steuerrechtliche Würdigung mehrerer wirtschaftlich zusammenhängender Sachverhalte anhand des Normzwecks handelt (so zuletzt BFH, Urteil vom 17. Dezember 2014, IV R 57/11, BStBl II 2015, 536).
  • BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93

    Gewährung eines zinslosen, ungesicherten Darlehens einer Personengesellschaft an

  • BFH, 04.05.2000 - IV R 16/99

    Negativer Vorabgewinn bei Verzinsung des negativen Kapitalkontos

  • BFH, 07.07.1983 - VII R 43/80

    Verteilung der Beweislast - Feststellungslast

  • BFH, 15.12.1999 - I R 16/99

    Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

  • BFH, 09.11.2000 - IV R 60/99

    Veräußerungsfreibetrag bei Aufgabe eines Restbetriebs

  • BFH, 05.03.1991 - VIII R 93/84

    Keine betriebliche Verwendung der Darlehensmittel bei Finanzierung einer Entnahme

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • BFH, 27.10.2015 - X R 28/12

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei

  • BFH, 27.04.2017 - IV B 53/16

    Unentgeltliche Übertragung eines fremdfinanzierten Grundstücks aus dem

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